Vereinigung Brettener Unternehmen e.V.


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Die Satzung der VBU:

 

 

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Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1)     Der Verein führt den Namen „VBU“ „Vereinigung Brettener Unternehmen e.V.“

 

2)     Der Verein hat seinen Sitz in Bretten.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

1)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

2)     Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung des Vereins im Vereinsregister folgenden 31. Dezember.

 

 

§ 3 Vereinszweck

 

1)     Mitwirkung in örtlichen und überörtlichen Organisationen zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes

 

2)     Mitwirkung bei Struktur- und Entwicklungsfragen der Stadt Bretten.

 

3)     Weiterbildung der Mitglieder

 

4)     Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.

 

 

§ 4 Erfüllung der Aufgaben des Vereins

 

1)     Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:

 

a)     Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden und der Stadt Bretten

 

b)     Kritische und konstruktive Begleitung von Vorhaben der öffentlichen Hand zur Entwicklung und Förderung des Wirtschaftsstandortes Bretten

 

c)      Durchführung von Informationsveranstaltungen

 

d)     Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen

 

e)     Jede andere Weise, die dem Verein und Mitgliedschaft als geeignet erscheint, den Verein zu fördern.

 

 

§ 5 Organisation der Mitgliedschaft

 

1)     Die Mitglieder werden nach Berufs- und Branchenzugehörigkeit Fachgruppen zugeteilt. Jedes Mitglied kann nur einer Fachgruppe angehören. Die Zuweisung der Mitglieder zu den Fachgruppen erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

 

2)     Es bestehen fünf Stammfachgruppen:

 

a)     Fachgruppe Einzel- und Großhandel

 

b)     Fachgruppe Handwerker

 

c)      Fachgruppe Gewerbe und Industrie

 

d)     Fachgruppe Dienstleister

 

e)     Fachgruppe Freie Berufe

 

3)     Teile einer Fachgruppe mit mehr als 15 Mitgliedern, die sich eindeutig berufs- oder branchenmäßig von der Stammgruppe abgrenzen lassen, können auf Antrag eine eigene Fachgruppe bilden. In diesem Fall werden sämtliche berufs- oder branchenmäßig dieser Fachgruppe zuzuordnende Mitglieder der Fachgruppe unter Herauslösung aus der Stammfachgruppe zugewiesen. Voraussetzung für die Bildung einer Fachgruppe ist darüber hinaus, dass durch die Bildung der Fachgruppen die Mitgliederzahl in der verbleibenden Stammfachgruppe nicht unter 25 Mitglieder fällt.

 

4)     Sollte die Mitgliederzahl in der Fachgruppe unter 10 Mitglieder oder die der Stammfachgruppe unter 15 Mitglieder fallen, wird die Fachgruppe aufgelöst und die Mitglieder der Stammfachgruppe zugeordnet. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der 1. Januar des Jahres, in dem der Vorstand neu gewählt wird.

 

5)     Über die Bildung und Auflösung von Fachgruppen entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes können sowohl die Mitglieder der betroffenen Stammfachgruppe wie der betroffenen Fachgruppe Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

 

 

§ 6 Beitritt zum Verein

 

1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich als selbständiger Handel- oder Gewerbetreibender, Handwerker, Unternehmer oder Freiberufler am Wirtschaftsleben beteiligt und ihren Wohnsitz oder ihren Betrieb bzw. ihr Büro in Bretten hat.

 

2)     Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Beitrittsantrag, über den der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig, sie bedarf keiner Begründung.

 

3)     Mitgliedern der AdS e.V. Bretten, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung der AdS e.V. Bretten Mitglieder waren/sind, haben einen Anspruch auf Aufnahme als ordentliche Mitglieder in den Verein.


Sie werden zu dem Zeitpunkt der Auflösung der AdS e.V. Bretten mit ihrer Zustimmung als ordentliche Mitglieder des Vereins berufen.

 

4)     Mitgliedern der AdS e.V. Bretten wird die Zugehörigkeit zu diesem Verein als Mitgliedszeit in der VBU angerechnet.

 

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

1)     Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a)     Tod eines natürlichen Mitglieds

 

b)     Auflösung der juristischen Person

 

c)      Austritt

 

d)     Ausschluss

 

e)     Streichung aus der Mitgliederliste

 

2)     Soweit die Mitgliedschaft durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person endet, verbleiben für das Todesjahr der natürlichen Person oder das Jahr der Auflösung der juristischen Person bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge dem Verein. Ausstehende Baiträge für das Todes- oder Auflösungsjahr werden nicht mehr erhoben.

 

3)     Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Jahres möglich. Er muss von dem Mitglied schriftlich spätestens 3 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand.

 

4)     Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn dieses in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (Gesamtvorstand) in beschlussfähiger Besetzung. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.

Soweit ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden soll, ist dieses an der Beschlussfassung nicht zu beteiligen. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und mit der Begründung dem Mitglied unverzüglich bekannt zu geben.

Es genügt die Mitteilung an die dem Verein letztbekannte Anschrift des Mitglieds.

 

5)     Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist und der fällige Betrag nach schriftlicher Mahnung, in der auf die drohende Streichung hingewiesen wird, nicht innerhalb eines Monats bezahlt wird.

Die Mahnung hat per eingeschriebenen Brief an die dem Verein letztbekannte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen. Ein Zugang bzw. ein weiterer Zugangsnachweis ist nicht erforderlich.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

1)     Organe des Vereins sind:

 

a)     Der Vorstand

 

b)     Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1)     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer, dem Pressewart, bis zu 4 Beisitzern und den Fachgruppensprechern.

 

2)     Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich allein. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt, er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

4)     Der Vorstand ist verpflichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, die der Erreichung des Vereinszweckes dienen oder diesen fördern.

 

5)     Er ist zur Geschäftsführung des Vereins berufen.

 

6)     Der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende sind verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.

 

7)     Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung Geschäfts- / Rechenschaftsberichte abzugeben, die auch auf künftige Aktivitäten und Entwicklungen des Vereins hinweisen.

In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Kassenbericht vorzulegen, in dem der Bestand und die Entwicklung des Vereinsvermögens für den Berichtszeitraum dargelegt werden.

 

8)     Kein Vorstandsmitglied darf mehr als 2 Vorstandsämter gleichzeitig ausüben.

 

9)     Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1)     Jeweils in den ersten 6 Monaten eines Jahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

 

2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

 

a)     Wenn der 1. Vorsitzende die Einberufung einer Mitgliederversammlung für erforderlich hält,

 

b)     Wenn 5 % der Mitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstandes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

 

3)     Die Einberufung in diesem Fall (§10 Ziff. 2b) hat spätestens zwei Wochen, nachdem ein entsprechender Antrag beim 1. oder 2. Vorsitzenden mit dem Nachweis der erforderlichen Zahl der Befürworter des Antrages eingeht, zu erfolgen.

 

4)     Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Anschreiben an die dem Verein letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Aus der Einladung müssen sich Ort und Zeit sowie die Tagesordnung der Versammlung ergeben. Die Einladungen müssen zur ordentlichen Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der eine Satzungsänderung beschlossen oder Wahlen durchgeführt werden sollen, mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung, in den übrigen Fällen mindestens 8 Tage vor dem Tag der Versammlung zum Postversand gebracht werden.

 

5)     Einladungen können auch durch Veröffentlichung in dem Presseorgan, in dem die amtlichen Mitteilungen der Stadt Bretten erfolgen, vorgenommen werden (derzeit: die Brettener Woche). Die Veröffentlichung muss in diesem Fall spätestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgen.

 

6)     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Fehl auch dieser, wird von der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt.

 

7)     Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)     Wahlen des Vorstandes und des Kassenwartes

 

b)     Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Kassenwartes

 

c)      Entgegennahme der Prüfberichte des Kassenprüfers

 

d)     Entlastung des Vorstandes

 

e)     Festsetzung des Jahresbeitrages

 

f)        Festlegung wichtiger Entscheidungen

 

g)     Zustimmung zu Vermögensverwendungen, die über die laufenden und gewöhnlichen Entscheidungen des Vereins hinausgehen

 

h)      Beschlussfassung von Satzungsänderungen

 

i)        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

8)     Über den Gang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Verlesung zu bringen und von der Versammlung zu genehmigen.

 

 

§ 11 Beschlussfähigkeit

 

1)     Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

2)     Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist die Anwesenheit von 40 % der Mitglieder des Vereins, zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

3)     Ist eine zur Beschlussfassung einberufene Mitgliederversammlung nach Ziff. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate, muss jedoch spätestens 4 Monate nach dem ersten Versammlungstag durchgeführt werden.

 

4)     Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (vergleiche Ziffer 5) zu enthalten.

 

5)     Die neue Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 12 Beschlussfassung

 

1)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Falls ein Mitglied des Vorstandes zwei Vorstandsämter begleitet, steht ihm dennoch lediglich eine Stimme zu.

 

2)     Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht kann ein Mitglied bis zu zwei abwesende Mitglieder vertreten; die Vollmacht muss vor der Abstimmung dem Versammlungsleiter übergeben werden. Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und bei Wahlen ist eine Vertretung Abwesender bei der Stimmabgabe nicht zulässig.

 

3)     Bei Abstimmungen über die Vereinsauflösung oder Wahlen sind Mitglieder stimmberechtigt, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Abstimmung/Wahl stattfindet, mindestens 6 Monate Mitglieder des Vereins waren.

 

4)     Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Vereinssatzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

5)     Stimmenthaltung und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen in den Fällen der Ziff. 4 als Neinstimmen, in den übrigen Fällen als nicht abgegeben.

 

6)     Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht bei Vorstandsbeschlüssen zwei Vorstandsmitglieder, bei der Mitgliederversammlung 5 Mitglieder geheime Abstimmung / Wahl verlangen.

Bei Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn mehr als ein Kandidat für das jeweilige Vorstandsamt kandidiert oder ein zur Wahl stehender Kandidat dies verlangt.

 

 

§ 13 Mitgliedsbeitrag

 

1)     Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

2)     Der Mitgliedsbeitrag, der als Jahresbeitrag erhoben wird, ist von jedem Mitglied in den ersten 3 Monaten des laufenden Jahres im Voraus zu bezahlen.

 

 

§ 14 Kassenprüfer

 

1)     Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer.

 

2)     Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Führung der Kasse vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.


Sie haben auf ungeklärte Kassenbewegungen und auf bestehende Zweifel an der Satzungsmäßigkeit von Ausgaben hinzuweisen.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1)     Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

2)     Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden.

 

 

§ 16 Vereinsvermögen

 

1)     Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden aus dem Verein oder der Auflösung des Vereins Anspruch auf das Vereinsvermögen oder einen Teil des Vereinsvermögens.

 

2)     Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, an die Stadt Bretten, die es zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Bretten und hier insbesondere zur Förderung des selbständigen Mittelstandes zu verwenden hat.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der VBU Bretten e.V. vom 12. Mai 2004 als Änderung und Neufassung der seitherigen Fassung satzungsgemäß beschlossen.